3.3. Würdigung Vorliegend beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.). Bei dieser Bestimmung geht es bezüglich der Änderung des OR um Aktionäre, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach Art.