Nach Art. 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) werden Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nicht beantragt haben, von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte.