AS 2019, S. 3161 ff.) in Namenaktien umgewandelt worden sind, innert fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist (Abs. 1). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten (Abs. 2). Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen (Abs. 3).