Nach Art. 6 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) trägt die Gesellschaft nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien die Aktionäre, die ihre in Art. 697i aOR vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein (Abs. 1). Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken (Abs. 2).