Nach Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) werden Inhaberaktien, die Aktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR noch haben und die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR sind, von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.