622 Abs. 2bis OR). Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden (Art. 622 Abs. 3 OR). Nach Art. 697i aOR musste, wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, der Gesellschaft den Erwerb, - 126 - seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist melden. Der Aktionär hatte den Besitz der Inhaberaktien nachzuweisen und sich zu identifizieren.