Nach Art. 622 Abs. 1 OR lauten die Aktien auf den Namen oder den Inhaber. Nach Art. 622 Abs. 1bis OR sind Inhaberaktien nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister eintragen lassen, ob sie die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind (Art. 622 Abs. 2bis OR).