3.2. Rechtliches Nach Art. 686 Abs. 1 OR führt die Gesellschaft über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer mit Namen und Adresse eingetragen werden. Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum voraus (Art. 686 Abs. 2 OR).