3.1.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nie ihre Aktionärin geworden und ihr Antrag auf Eintragung ins Aktienbuch sei daher abzuweisen (Antwort Rz. 505 f.; Duplik Rz. 620). Insbesondere nutze der Klägerin auch die Abtretung vom 26. September 2024 nichts, da die Stammaktien nie Bestandteil des Nachlasses des Vaters geworden seien und die Klägerin nicht nachweise, dass die beiden Söhne und die Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters die verfügungsberechtigten Alleinerben des Vaters seien (Duplik Rz. 508 ff. und 619).