In sinngemässer Anwendung von Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) könne die Klägerin daher die Eintragung in das Aktienbuch der Beklagten beantragen. Das Gericht heisse den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweise, was die Klägerin getan habe (Klage Rz. 239).