KB 187). Somit sei die Klägerin heute Alleinaktionärin der Beklagten (Replik Rz. 21 und 107). Trotz Erfüllung ihrer Meldepflicht nach Art. 697i OR und der Aufforderung zur Eintragung als Aktionärin habe die Beklagte der Klägerin die Eintragung in das Aktienbuch verweigert (Klage Rz. 238; KB 7). Die Klägerin befinde sich somit in derselben Situation, wie eine Aktionärin, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In sinngemässer Anwendung von Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke;