Der Vater sei am tt.mm. 2021 verstorben. Mit dessen Ableben sei sein Eigentum an den 1'000 nunmehr Namenaktien der Beklagten auf dessen Erben übergegangen. Die alleinigen Erben des Vaters seien die beiden Söhne und die zweite Ehefrau des Vaters gewesen. Nachdem am tt.mm. 2023 auch die zweite Ehefrau verstorben sei, sei zudem deren einzige Tochter Erbin geworden (Replik Rz. 20 und 104). Am 26. September 2024 hätten die Erben des Vaters die 1'000 Namenaktien der Beklagten an die Klägerin abgetreten und zu Eigentum übertragen (Replik Rz. 20 und 106; - 125 -