AS 2019, S. 3161 ff.) würden Inhaberaktien, die 18 Monate nach Inkrafttreten, d.h. am 1. Mai 2021, noch bestünden, von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (Klage Rz. 236). Dementsprechend seien die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden (Replik Rz. 103).