Werde die Nichtigkeit der umstrittenen Generalversammlungen festgestellt, so seien die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nie gültig in Namenaktien umgewandelt worden (Klage Rz. 235; Replik Rz. 102). Nach Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) würden Inhaberaktien, die 18 Monate nach Inkrafttreten, d.h. am 1. Mai 2021, noch bestünden, von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (Klage Rz.