3. Eintragung der Klägerin in das Aktienbuch der Beklagten als Aktionärin (Rechtsbegehren Ziff. 5) 3.1. Parteibehauptungen 3.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, sie sei als Aktionärin in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen (Replik Rz. 870). Da der Vater seit dem April 2017 urteilsunfähig und damit auch handlungsunfähig gewesen sei, habe er seither nicht mehr gültig über das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten verfügen und diese insbesondere nicht der YA Foundation._____ schenken können. Die YA Foundation._____ sei nie Aktionärin der Beklagten geworden und sämtliche Generalversammlungen der Beklagten, an denen die YA Foundation.