145 BSK OR II-DUBS/TRUFFER (Fn. 129), Art. 706b N. 6. - 124 - andernfalls zwischen den beiden zerstrittenen Lagern und den davon betroffenen Personen (Revisionsstellen, Verwaltungsratsmitglieder) obschon der vorhandenen Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse weiterhin Rechtsunsicherheit herrschen würde (vgl. zur analogen Situation hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses vorne E. 1.5.3.1), wenn niemand zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit aktivlegitimiert wäre. Schliesslich gilt diese Nichtigkeit von Gesetzes wegen und ist keine Folge des vorliegenden Entscheids.