Insbesondere – aber nicht nur – gilt dies für die Geltendmachung der Kapitalerhöhung der Beklagten um Fr. 150'000.00 mittels Schaffung von 1'500 Stimmrechtsaktien, zumal dies direkt die Frage beschlägt, ob die Klägerin seit dem 26. September 2024 nun Alleinaktionärin oder bloss eine von zweien Aktionärinnen der Beklagten ist. Die Aktivlegitimation erstreckt sich aber auch auf die anderen streitgegenständlichen, nichtigen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse,