und die YA._____ (Repräsentanz der YA Foundation._____; vgl. AB 90) stets über das hinsichtlich des Vaters eingeleitete Vormundschaftsverfahren und die von der Klägerin bzw. den beiden Söhnen zu Recht (vgl. oben E. 2.3.4.3) in Frage gestellte Urteilsfähigkeit des Vaters informiert (Replik Rz. 109; KB 188 ff.) und wussten demnach, dass ihre gesellschaftsrechtlichen Akte hinsichtlich der Beklagten unter dem Damoklesschwert der Nichtigkeit stehen.