Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin als heutige Alleinaktionärin nicht auch zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit sollte aktivlegitimiert sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Publikumsgesellschaft bzw. eine Gesellschaft mit mehreren Aktionären, sondern um eine Aktiengesellschaft mit nur einer Aktionärin handelt. Wer auch immer zumindest vermeintlich Aktionärin der Beklagten ist oder war (Klägerin, Vater, YA Foundation.