vgl. oben E. 1.5.3.1). Zugleich hat sich herausgestellt, dass die streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse von Gesetzes wegen tatsächlich auch nichtig sind (vgl. oben E. 2.4.3.1). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin als heutige Alleinaktionärin nicht auch zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit sollte aktivlegitimiert sein.