Vorliegend wird sich zeigen (vgl. unten E. 3.3), dass die Klägerin ab dem 26. September 2024 Alleinaktionärin der Beklagten ist. Ebenfalls hat sich gezeigt, dass die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen hat (Rechtsschutzinteresse, Feststellungsinteresse; vgl. oben E. 1.5.3.1).