wirkt die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Nichtigkeit145 und – im Gerichtsverfahren – das Feststellungsinteresse. Weitergehende Einschränkungen auf der Ebene der Aktivlegitimation, im Sinne der von der Beklagten geltend gemachten Voraussetzung eines gewichtigen rechtlichen und schutzwürdigen Interesses (vgl. nur Duplik Rz. 625), sind nicht notwendig, zumal die Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen an sich wiederum nur zurückhaltend zu bejahen ist (vgl. oben E. 2.4.2.1).