Soweit diesbezüglich gefordert wird, die Aktivlegitimation beschränke sich auf jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse hat, dann kann damit jedenfalls nicht das, Teil des Prozessrechts bildende, Rechtsschutzinteresse und im Fall einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse gemeint sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der zumindest einredeweisen Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalver- sammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen ist daher bereits dann zu bejahen, wenn eine irgendwie geartete Betroffenheit vorliegt.