Wenn demnach grundsätzlich jeder- mann144 die Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen geltend machen kann, dann reicht die entsprechende Aktivlegitimation sehr weit. Soweit diesbezüglich gefordert wird, die Aktivlegitimation beschränke sich auf jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse hat, dann kann damit jedenfalls nicht das, Teil des Prozessrechts bildende, Rechtsschutzinteresse und im Fall einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse gemeint sein.