Einredeweise kann demgegenüber grundsätzlich jede aktivlegitimierte Person die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen geltend machen. Wenn demnach grundsätzlich jeder- mann144 die Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen geltend machen kann, dann reicht die entsprechende Aktivlegitimation sehr weit.