Mittels einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) kann die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen aus prozessualen Gründen – einschränkend – nur dann geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorliegt. Einredeweise kann demgegenüber grundsätzlich jede aktivlegitimierte Person die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen geltend machen.