Die Aktivlegitimation bzw. Sachlegitimation betrifft demgegenüber das materielle Recht und ist eine Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs.143 Die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage oder einredeweise geltend gemacht werden. Mittels einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) kann die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen aus prozessualen Gründen – einschränkend – nur dann geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorliegt.