2.4.3.2. Aktivlegitimation Die Aktivlegitimation ist vom Rechtsschutzinteresse zu unterscheiden. Das Rechtsschutzinteresse ist Teil des Prozessrechts und beantwortet als grundlegende Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 ZPO) die Frage, ob es für die Durchsetzung eines materiellen Rechts des gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf.142 Die Aktivlegitimation bzw. Sachlegitimation betrifft demgegenüber das materielle Recht und ist eine Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs.143