keine konstitutive Wirkung hat, anders als etwa bei einer Anfechtungsklage, die zu einer Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses durch das Gericht führen kann. Vorliegender Entscheid würde nur dazu dienen, die bereits von Gesetzes wegen geltende Nichtigkeit festzustellen und damit – entgegen dem, was die Beklagte ausführt – Rechtssicherheit zu schaffen bzw. die Rechtsunsicherheit über die Nichtigkeit zu beenden. Zusammenfassend sind die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1–4 gutzuheissen.