Rechtsgeschäfte aufgrund des eklatanten Verstosses gegen die Aktionärsrechte des Vaters (völlige Ignoranz seiner Alleinaktionärsstellung bzw. seines Selbstbestimmungsrecht durch Ignoranz seiner Handlungsunfähigkeit) durch die streitgegenständlichen Beschlüsse inakzeptabel. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse bereits von Gesetzes wegen ergibt141 und der vorliegende Feststellungsentscheid