Das Bundesgericht hat auch zu einer im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung entschieden, dass dieser Eintrag bei Gutheissung der Anfechtungsklage wieder gelöscht werden müsste.139 Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilte hinsichtlich der Kapitalerhöhung durch Stimmrechtsaktien ebenfalls die Nichtigkeit als gewichtiger; der Handelsregistereintrag könne die Nichtigkeit nicht heilen.140 Vorliegend erscheint die Rechtsbeständigkeit der umstrittenen