macht werden, auch wenn dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde. Die Wirkung des Handelsregistereintrags sei nicht absolut, das fundamentale Recht eines jeden Aktionärs, Generalversammlungsbeschlüsse anzufechten, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, sei wichtiger zu gewichten.138 Das Bundesgericht hat auch zu einer im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung entschieden, dass dieser Eintrag bei Gutheissung der Anfechtungsklage wieder gelöscht werden müsste.139