Vorliegend stellt sich aber die Frage der Kapitalherabsetzung gar nicht, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss bereits nichtig war. Diesfalls wurde das Aktienkapital der Beklagten gar nie erhöht.135 Daran ändert auch die Eintragung einer solchen "Kapitalerhöhung" im Handelsregister und der Gutglaubensschutz Dritter nichts. Der Handelsregistereintrag hat keine heilende Wirkung hinsichtlich der nichtigen Beschlüsse. Einträge, die aufgrund nichtiger Beschlüsse erfolgt sind, müssen nach Feststellung der Nichtigkeit gelöscht