Schliesslich lag dem BGE 102 Ib 21 auch nicht die Nichtigkeit von Kapitalerhöhungsbeschlüssen zu Grunde; vielmehr wollten die Aktionäre dort einen Kapitalerhöhungsbeschluss durch Generalversammlungsbeschluss wegen eines Irrtums über die Steuerfolgen der Kapitalerhöhung bei den Aktionären und ohne formelles Kapitalherabsetzungsverfahren wieder rückgängig machen. Vorliegend stellt sich aber die Frage der Kapitalherabsetzung gar nicht, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss bereits nichtig war.