Fr. 185'000.00 auf Fr. 500'000.00, d.h. um 270 %), auf den die Beklagte verweist. Anderseits hat das nominelle Aktienkapital für die Gläubiger hinsichtlich der Frage der Haftungsmasse höchstens untergeordnete Bedeutung, da es kaum je dem Eigenkapital einer Aktiengesellschaft entspricht133 und zudem nichts über die in der Unternehmenspraxis wichtige Liquidität134 aussagt. Schliesslich lag dem BGE 102 Ib 21 auch nicht die Nichtigkeit von Kapitalerhöhungsbeschlüssen zu Grunde;