Auch hinsichtlich der Kapitalerhöhung ist nicht erkennbar, was einer Feststellung der Nichtigkeit entgegenstehen sollte. Einerseits umfasst die vorliegend umstrittene Kapitalerhöhung bloss den Betrag von Fr. 150'000.00, was knapp 12 % des bisherigen nominellen Aktienkapitals ausmacht. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall erheblich von jenem in BGE 102 Ib 21 (Kapitalerhöhung von 130 ZK OR-BOHRER/KUMMER, 2. Aufl. 2021, Art. 689a N. 2; BK OR-VISCHER, 2023, § 9 (Art. 689a OR)