Für die Organe der Beklagten gilt diesbezüglich, dass sie der entsprechenden Organhaftung unterstehen und entsprechende Risiken mit deren Organstellung inhärent sind. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das gesetzlich geregelte Haftungsrisiko eines Organs die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen verhindern könnte. Auch hinsichtlich der Kapitalerhöhung ist nicht erkennbar, was einer Feststellung der Nichtigkeit entgegenstehen sollte.