Demnach führt die Klägerin zu Recht aus, dass sich sowohl die Unsicherheiten, die Kosten als auch der administrative Aufwand für die Abhaltung einer neuen Generalversammlung, die Wahl einer neuen Revisionsstelle, die Erstellung neuer Revisionsberichte, die (erneute) Genehmigung der Jahresrechnungen etc. in Grenzen halten dürften. Im Übrigen nennt die Beklagte weder die Höhe der mutmasslichen Kosten noch jene des mutmasslichen Zusatzaufwands, sodass ihr Tatsachenvortrag, obwohl bestritten, nicht substantiiert ist.