Vielmehr gibt es nach der Ansicht beider Parteien bloss eine Aktionärin. Demnach führt die Klägerin zu Recht aus, dass sich sowohl die Unsicherheiten, die Kosten als auch der administrative Aufwand für die Abhaltung einer neuen Generalversammlung, die Wahl einer neuen Revisionsstelle, die Erstellung neuer Revisionsberichte, die (erneute) Genehmigung der Jahresrechnungen etc. in Grenzen halten dürften.