Die Beklagte bringt weiter vor, die nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit, einem enormen administrativen Aufwand und hohen Kosten führen. Die Kapitalerhöhung könne sowieso nicht rückgängig gemacht werden. Diese Einwände verfangen nicht: Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Publikumsgesellschaft noch um eine Aktiengesellschaft mit mehreren Aktionären handelt. Vielmehr gibt es nach der Ansicht beider Parteien bloss eine Aktionärin.