Sie regeln nicht, wer materiellrechtlich der wirklich Berechtigte an den Aktien ist.130 Massgebend für die Ausübung der Aktionärsrechte bleibt jedoch die materielle, wirkliche Aktionärseigenschaft.131 Wirkliche Aktionäre können vom Gericht demnach auch dann die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen feststellen lassen bzw. diese anfechten, wenn ein Präsentant, der durch die Vorlage der Inhaberaktien nach Art. 689a OR zur Generalversammlung zugelassen wurde, tatsächlich nicht Aktionär der Gesellschaft ist.132