formellen bzw. relativen Berechtigung zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten im Verhältnis zur Gesellschaft. Sie regeln nicht, wer materiellrechtlich der wirklich Berechtigte an den Aktien ist.130 Massgebend für die Ausübung der Aktionärsrechte bleibt jedoch die materielle, wirkliche Aktionärseigenschaft.131