689a Abs. 1 OR kann zudem die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Diese Bestimmungen stehen unter der Marginalie "J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte" / "I. Teilnahme an der Generalversammlung" / "2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft". Sie befassen sich somit einzig mit der - 120 -