Die Beklagte bringt gegen die Nichtigkeit vor, ihr Verwaltungsrat habe die Legitimationsprüfung nach Art. 689a OR korrekt durchgeführt. Nach Art. 689a Abs. 2 aOR konnte die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als deren Besitzer auswies. Nach Art. 689a Abs. 2 nOR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer bei der Teilnahme an der Generalversammlung Namen und Wohnort bekannt gibt. Nach Art. 689a Abs. 1