2018 bzw. vom tt.mm. 2018 nahm zwar der Vater als tatsächlicher Alleinaktionär der Beklagten zu diesem Zeitpunkt an der Generalversammlung teil oder liess sich vertreten. Indessen war der Vater zu diesem Zeitpunkt handlungsunfähig, sodass er auch nicht über die traktandierten Geschäfte abstimmen konnte bzw. hierzu auch keine Anweisungen an einen Vertreter abgeben konnte und damit auch keine Generalversammlungsbeschlüsse gefällt werden konnten bzw. solche nichtig sind. Infolgedessen sind auch die Wahl von KB._____ anlässlich der Generalversammlung vom tt.mm. 2018, die Wahl von LB._____ anlässlich der Generalversammlung vom tt.mm. 2024 und die Wahl von UB.