Demgegenüber nahm an der Generalversammlung vom tt.mm. 2020 betreffend die Wahl der BD._____ AG (heute: BH._____) als neue Revisionsstelle einzig die YA Foundation._____, vertreten durch Rechtsanwalt MB._____, teil (AB 100). Nach der Argumentation der Beklagten, wonach die YA Foundation._____ seit dem 11. Februar 2019 ihre Alleinaktionärin sei (vgl. Antwort Rz. 462 ff.; AB 124), muss alleine die YA Foundation._____ auch an den Generalversammlungen vom tt.mm.