2.4.3. Würdigung 2.4.3.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüssen Die Parteien sind sich einig, dass an der Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2018 betreffend die Wahl der BB._____ AG als neue Revisionsstelle (AB 56) der Vater in Begleitung seiner ehemaligen Rechtsanwälte, MB._____, SZ._____ und IZ._____, und an der Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2018 betreffend die Entlastung des zurückgetretenen Verwaltungsratsmitglieds JB._____ und die Wahl von KB._____ als neues Verwaltungsratsmitglied (AB 57) der Vater, vertreten durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter, MB._____, als Alleinaktionär teilnahm. Demgegenüber nahm an der Generalversammlung vom tt.mm.