wurden.126 Teilweise wird mit Verweis auf BGE 115 II 468 E. 3b verlangt, dass das schutzwürdige Interesse gewichtig sein müsse,127 wobei dies aus besagtem Bundesgerichtsentscheid nicht zwingend hervorgeht – wohl aber die bloss zurückhaltende Bejahung eines Nichtigkeitsgrundes (vgl. hierzu vorne E. 2.4.2.1). Andernorts wird nicht verlangt, dass das schutzwürdige Interesse gewichtig sein muss128 bzw. bloss der Vorbehalt des offenbaren Rechtsmissbrauchs angebracht.129