2.4.2.2. Aktivlegitimation Auf die Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses kann sich jedermann zu grundsätzlich jeder Zeit berufen.123 Dazu gehören – neben Aktionären – auch Gläubiger, Arbeitnehmer, Genussscheininhaber, Partizipanten, ausgeschiedene Aktionäre, Konkurrenten, Dritte etc.124 Die Aktivlegitimation setzt ein rechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse