Für Verwaltungsratsbeschlüsse gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Generalversammlungsbeschlüsse (Art. 714 OR). Nichtig sind namentlich Verwaltungsratsbeschlüsse, die in schwerwiegender Weise gegen zwingende und grundlegende Normen des Aktienrechts verstossen.120 Nichtig sind sie insbesondere dann, wenn bereits die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nichtig war121 oder bloss nichtige Generalversammlungsbeschlüsse umgesetzt werden.122